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Bestattung

Abschied nehmen von eurem Sternenkind – Eure Wege und Rechte

Wenn ein Kind vor, während oder kurz nach der Geburt stirbt, bricht für Eltern eine Welt zusammen. In dieser Zeit der Stille müssen dennoch viele Entscheidungen getroffen werden. Wir möchten euch helfen, diese Wege in Ruhe zu gehen. Das Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt wurde zum 1. Mai 2026 umfassend aktualisiert, um Sternenkindern mehr Würde und euch als Eltern mehr Zeit und Rechte für euren persönlichen Abschied einzuräumen.

Link zum Gesetztestext (Landesrecht Sachsen-Anhalt)

​Sprung zu einer Übersicht der relevanten §

Was ihr jetzt wissen dürft: Eure Rechte im Überblick

In den ersten Stunden im Krankenhaus ist man oft überfordert. Das Gesetz stärkt euch nun den Rücken, damit kein Kind vergessen wird:

  • Das Recht auf Information: Die Klinik ist ab sofort gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass ihr aktiv über die Bestattungsmöglichkeiten informiert werdet – auch wenn euer Kind weniger als 500 g wiegt. (§15 (5))

  • Würde ohne Mehrkosten: Sollte euer Kind eine Fehlgeburt (unter 500 g und vor der 24. SSW) sein und ihr euch nicht für eine private Bestattung entscheiden, übernimmt die Klinik die Verantwortung. Sie muss das Kind auf eigene Kosten unter würdigen Bedingungen bestatten (dies bedeutet Gemeinschaftsbeisetzungen), den Ort dokumentieren und darf keine „Beseitigung“ mehr vornehmen. (§14 (3a))

  • Bestattungspflicht: Ab einem Gewicht von 500 g oder einer Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt ein Kind als Totgeburt. In diesem Fall liegt die Bestattungspflicht bei euch als Eltern. Eine Beisetzung auf einem Sternenkinderfeld ist nicht möglich. (§ 2 (1); §14 (1), (2))

​Wege des Abschieds: 

 

Gemeinschaftsbeisetzungen

Wir arbeiten mit den Seelsorgern in den Kliniken in Dessau, Köthen und Wittenberg zusammen und begleiten zweimal im Jahr die Gemeinschaftsbeisetzungen auf den Sternenkinderfeldern des jeweiligen Friedhofs. Die Termine findet ihr, wenn diese feststehen, in unserem Kalender, Sind keine Folgetermine eingetragen, nehmt Kontakt zu uns auf. 

 

Die Beisetzungen sind immer öffentlich und geben den Eltern die Möglichkeit der Abschiednahme. Die Sternenkinder werden in einem gemeinsamen Sarg in einem gemeinsamen Grab beigesetzt. 

Manche Kliniken nehmen die Beisetzung in einer Urne mit vorheriger Einäscherung vor. Bitte fragt in der Klinik nach wenn die Art der Beisetzung für euch relevant ist!

Für die Eltern entstehen bei der Beisetzung auf einem Sternenkinderfeld keine Kosten, da die Träger der medizinischen Einrichtungen die Kosten für die würdige Bestattung von Fehlgeborenen tragen müssen, sofern keine private Bestattung durch die Eltern gewählt wird.

Einzelbeisetzungen

Kinder mit einem Geburtsgewicht von über 500g sind in Sachsen-Anhalt bestattungspflichtig und die Eltern müssen die Bestattung übernehmen.

Wenn euer Kind mit weniger als 500g geboren wird und ihr nicht die Gemeinschaftsbeisetzung nutzen möchtet, müsst ihr selber aktiv werden. Dies ist möglich und es gibt keine Pflicht zur Nutzung der Gemeinschaftsbeisetzung.

 

Folgende Möglichkeiten zur Einzelbeisetzung gibt es in der Region Anhalt-Wittenberg:

- Einzelreihengrab/Kinderreihengrab 

- Familiengrabstätte

- Friedwald Dessau-Wörlitz*

 

* im Friedwald erfolgt die Beisetzung nur in einer Urne (Einäscherung im Krematorium), Erdbestattungen sind nicht möglich 

Die Kosten für eine Einzelbeisetzung sind bei den Bestattern vor Ort zu erfragen.

Bei sämtlichen Fragen stehen wir euch gerne unterstützend zur Seite!

SÄRGE

Auf Wunsch geben wir an betroffene Eltern oder Kliniken Särge für die Überführung von Sternenkindern unter 500g aus.

Särge zur Überführung
Särge zur Überführung
Särge zur Überführung
Särge zur Überführung
Beisetzungen

MÖGLICHKEIT DES ABSCHIEDNEHMENS ZUHAUSE

Als Eltern eines stillgeborenen Kindes (totgeboren) gibt es die Möglichkeit einer Aufbahrung zuhause. Dies ist in Sachsen-Anhalt bis zu 36 Stunden möglich.

Wir verfügen für diesen Einsatz über ein Cuddle Cot. Hier findet ihr dazu Informationen.

BESTATTER

Wenn ihr eine eigene Beisetzung für euer Sternenkind wünscht, habt ihr die freie Bestatterwahl.

Wir verfügen über ein Netzwerk von Bestattern, die über Erfahrungen mit der Beisetzung von Sternenkindern verfügen. Kommt bei Fragen auf uns zu.

WICHTIGE § IN DER ÜBERSICHT

Hier findet ihr die relevanten § zum aktuellen Bestattungsgesetz (letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 15 und 18 neu gefasst sowie §§ 22a und 23a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 730))

§ 2 Begriffsbestimmungen

[...]

4. Totgeborenes

Ein Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder einem Alter von mehr als 23 Schwangerschaftswochen, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes weder Herzschlag noch Lungenatmung oder ein Pulsieren der Nabelschnur (Lebenszeichen) feststellbar ist.

5. Fehlgeborenes

Ein Fehlgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm, die die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht hat und bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen feststellbar ist.

[...]

§ 14 Bestattungspflicht

[...]

(3a) Fehlgeborene, die in einer stationären medizinischen Einrichtung geboren wurden und nicht nach § 15 Abs. 5 bestattet werden, sind von der Einrichtung auf Kosten des Trägers der Einrichtung unter würdigen Bedingungen zu bestatten. Für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen gilt Satz 1 entsprechend. Die Bestattung kann als Feuerbestattung und anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte erfolgen. Der Bestattungsort ist zu dokumentieren. Sammelbestattungen sind erlaubt, sofern diese in angemessenen zeitlichen Abständen vorgenommen werden.

[...]

§ 15 Zulässigkeit der Bestattung

[...]

(5) Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer stationären medizinischen Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

[...]

§ 16 Bestattungsarten

(1) Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) durchgeführt

[...]

§ 17 Bestattungsfristen

[...]

(2) Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden

[...]

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[...]

9a. entgegen § 14 Abs. 3a als Träger der stationären medizinischen Einrichtung keine Bestattung vornimmt

[...]

​(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Bestattungsgesetz
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