top of page

Positionspapier
Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt 

In dem bestehenden Bestattungsgesetz von Sachsen-Anhalt werden aktuell nur Sternenkinder mit einem Geburtsgewicht von über 500 g ausreichend berücksichtigt. Diesen Um-stand möchten wir ändern und bitten die Landesregierung um Unterstützung.


Der Verein Sternenkinder Dessau e.V. möchte folgende Änderungen in dem bestehenden Bestattungsgesetz von Sachsen-Anhalt erreichen:


1. Bestattungsrecht
Unabhängig von Gewicht, der Schwangerschaftsdauer (Schwangerschaftswoche) oder der Todesursache (natürlich verstorben oder durch medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch) gilt ein Bestattungsrecht für alle verstorbenen Kinder auf Wunsch eines Elternteils.
Dieses Bestattungsrecht gilt in der aktuellen Fassung bereits bei verstorbenen Kindern mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g. Bei verstorbenen Kindern mit einem Geburtsgewicht von über 500 g gilt aktuell bereits die Bestattungspflicht.


2. Informationspflicht
Bei einer etwaigen Änderung des Bestattungsgesetztes in Sachsen-Anhalt muss eine Informationspflicht über das Bestattungsrecht für verstorbene Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g zwingend ergänzt werden.


Die Eltern des verstorbenen Kindes müssen durch die behandelnden Ärzte, Hebammen und/oder weiteres Pflegepersonal über Ihr Bestattungsrecht aus Punkt 1 aufgeklärt werden. Diese Aufklärung muss mit Hilfe eines Informationsblattes zwingend dokumentiert werden.
Diese Aufklärung fehlt aktuell oftmals und betroffene Eltern können ihr Recht nicht ausüben.

3. Bestattungspflicht
Möchten die Eltern ihr Recht auf eine eigene Bestattung bei verstorbenen Kindern unter einem Geburtsgewicht von 500 g nicht wahrnehmen, so erfolgt die Bestattung durch die Klinik.
Diese Bestattung erfolgt unter würdigen Bedingungen und auf Kosten des Trägers, hierbei ist die Bestattung auf einem Sternenkinderfeld möglich. Dies kann im Rahmen von Gemeinschaftsbeisetzungen erfolgen. Über diese Termine wird öffentlich zugänglich informiert, um Eltern die Abschiednahme zu ermöglichen.


Eine Entsorgung der sterblichen Überreste des verstorbenen Kindes mit dem Klinikabfall darf nicht mehr möglich sein und gesetzlich untersagt werden.


4. Zustimmung Obduktion
Die Obduktion eines verstorbenen Kindes bzw. der sterblichen Überreste ist nur mit schriftlich dokumentierter Zustimmung der Eltern möglich. Dies gilt unabhängig von Gewicht, der Schwangerschaftsdauer (Schwangerschaftswoche) oder der Todesursache (natürlich verstorben oder durch medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch) des Kindes.


5. Zustimmung Nutzung für wissenschaftliche, medizinische und andere Zwecke
Die „Nutzung“ für wissenschaftliche, medizinische und andere Zwecke eines verstorbenen Kindes bzw. der sterblichen Überreste ist nur mit schriftlich dokumentierter Zustimmung der Eltern möglich. Dies gilt unabhängig von Gewicht, der Schwangerschaftsdauer (Schwangerschaftswoche) oder der Todesursache (natürlich verstorben oder durch medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch) des Kindes.


6. Dokumentationspflicht des Bestattungsplatzes
Der Bestattungsplatz ist zu dokumentieren und diese Informationen werden an einer benannten zentralen Stelle hinterlegt.

Unser Positionspapier als Download

bottom of page